Home Kanzlei Honorar Kooperation Kontakt Links Team Diashow

 

 

Vertragswesen

Schadenersatzrecht

Markenpatent- und Musterrecht

Forderungsbetreibung und Inkassowesen

Erb- und Verlassenschaftsangelegeneiten

Verwaltungsrecht

Strafrecht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Honorar

Das Honorar der österreichischen Rechtsanwälte orientiert sich grundsätzlich am Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) und an den allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK 2005).

Darüber hinaus ist die Vereinbarung eines Stundensatzes – wie überhaupt die freie Honorarvereinbarung – mit dem Anwalt möglich.

Ausschlaggebend für die Berechnung des Anwaltstarifes ist die Bemessungsgrundlage (Streitwert).
Je höher der Wert eines Streitgegenstandes, desto höher ist auch der jeweilige Tarifansatz.

Eine erste kurze anwaltliche Beratung ist grundsätzlich kostenlos.

Nach dem Österreichischen Prozessrecht gilt der Grundsatz, wonach die im Verfahren unterliegende Partei dem obsiegenden Gegner die zur Zweck entsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten - darunter versteht man die Gerichtskosten, Sachverständigenkosten, Dolmetschergebühren aber auch die Kosten der anwaltlichen Vertretung – zu ersetzen hat.
Bei einem teilweisen Obsiegen wird diese Kostentragung aliquot aufgeteilt.

Bei Vorhandensein einer Rechtschutzversicherung ist die anwaltliche Unterstützung bereits bei der Schadenmeldung wesentlich.
Die weitere Abwicklung der Abrechnung erfolgt dann direkt mit dem Versicherer.

Bereits im Rahmen der ersten anwaltlichen Beratung ist eine klare und transparente Offenlegung des Anwaltshonorars unumgänglich und es lassen sich auch in vielen Fällen bereits zu Beginn der Vertretung grobe Einschätzungen der voraussichtlich entstehenden Kosten vornehmen. In Fällen, in denen der Arbeitsumfang von vorneherein klar feststeht, wie beispielsweise bei der Errichtung von Verträgen, besteht auch die Möglichkeit der Vereinbarung eines Pauschalhonorars.

 

 

Copyright Katharina Heidegger 2010