Das Honorar der
österreichischen Rechtsanwälte orientiert sich
grundsätzlich am Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) und an den
allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK 2005).
Darüber hinaus ist die
Vereinbarung eines Stundensatzes – wie überhaupt die freie
Honorarvereinbarung – mit dem Anwalt möglich.
Ausschlaggebend für die Berechnung des Anwaltstarifes ist die Bemessungsgrundlage (Streitwert).
Je höher der Wert eines Streitgegenstandes, desto höher ist auch der jeweilige Tarifansatz.
Eine erste kurze anwaltliche Beratung ist grundsätzlich kostenlos.
Nach dem Österreichischen
Prozessrecht gilt der Grundsatz, wonach die im Verfahren unterliegende
Partei dem obsiegenden Gegner die zur Zweck entsprechenden Rechtsverfolgung
notwendigen Kosten - darunter versteht man die Gerichtskosten,
Sachverständigenkosten, Dolmetschergebühren aber auch die
Kosten der anwaltlichen Vertretung – zu ersetzen hat.
Bei einem teilweisen Obsiegen wird diese Kostentragung aliquot aufgeteilt.
Bei Vorhandensein einer
Rechtschutzversicherung ist die anwaltliche Unterstützung bereits
bei der Schadenmeldung wesentlich.
Die weitere Abwicklung der Abrechnung erfolgt dann direkt mit dem Versicherer.
Bereits im Rahmen der ersten
anwaltlichen Beratung ist eine klare und transparente Offenlegung des
Anwaltshonorars unumgänglich und es lassen sich auch in vielen
Fällen bereits zu Beginn der Vertretung grobe Einschätzungen
der voraussichtlich entstehenden Kosten vornehmen. In Fällen, in
denen der Arbeitsumfang von vorneherein klar feststeht, wie
beispielsweise bei der Errichtung von Verträgen, besteht auch die
Möglichkeit der Vereinbarung eines Pauschalhonorars.
|